Unternehmen in Deutschland werben momentan verstärkt um Fachkräfte aus dem Ausland, z. B. MINT-Berufe (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Technik) oder Mediziner (Ärzte, Kranken- und Altenpflegepersonal). Wer im Ausland arbeiten möchte, muss Zeugnisse und Berufsqualifikationen anerkennen lassen. Dazu müssen diese möglicherweise übersetzt werden, was Sie bei der zuständigen Behörde erfragen können. In Deutschland handelt es sich dabei üblicherweise um das Bundesverwaltungsamt (BVA) (für Berufe in der Bundesverwaltung) oder die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) (für alle anderen Berufe). Zudem wird eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis benötigt, für die ebenfalls Übersetzungen erforderlich sind. Die Regierung von Oberbayern, das Bundesverwaltungsamt und weitere deutsche Behörden erkennen erfahrungsgemäß ausschließlich Übersetzungen von in Deutschland beeidigten Übersetzern an.
Wenn diese Behörden eine Übersetzung durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer verlangen, können Sie diese von uns erhalten. Informieren Sie sich bitte unbedingt vorher bei der zuständigen Stelle, welche Dokumente übersetzt werden müssen, einschließlich ggf. zuvor einzuholender Beglaubigungsvermerke und Apostillen für die ursprünglichen Dokumente (z. B. vorbeglaubigtes Original oder beglaubigte Abschrift). Erkundigen Sie sich auch, in welcher Form die Übersetzung der Behörde vorgelegt werden muss (z. B. einzeln oder untrennbar verbunden mit dem Original).
Im Folgenden finden Sie einen Beispielablauf für die Übersetzung eines Zeugnisses vom Deutschen in eine Fremdsprache inkl. Apostille/Legalisation:
- Das Original oder eine beglaubigte Abschrift muss von der Behörde/Schule/Universität oder der zuständigen Landesbehörde vorbeglaubigt werden. (In Bayern ist dies die Regierung, in den anderen Bundesländern sind andere Behörden zuständig; eine Liste finden Sie hier: https://www.bva.bund.de/DE/Services/Unternehmen-Verbaende/Compliance-Recht/Apostillen-Beglaubigungen/_documents/Info_Beglaubigung_Kachel.html;jsessionid=59C8283A684C17C505E59EFB4580BDD4.intranet232).
- Das vorbeglaubigte Original bzw. die beglaubigte Abschrift wird übersetzt und Original/begl. Abschrift und Übersetzung werden untrennbar miteinander verbunden.
- Die Unterschrift des Übersetzers auf der Übersetzung wird vom zuständigen Landgericht beglaubigt (je nach Zielland „Apostille“ bzw. „Legalisation“ genannt).
- Das übersetzte Dokument geht nun zurück an das BVA, wo es endbeglaubigt wird.
- Nach der Endbeglaubigung kann das Dokument dann der Vertretung des jeweiligen Staates zur Legalisation vorgelegt werden.
- Fragen zum Thema?
Rufen Sie uns an - +49 89 67989548
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