Im Leben läuft nicht immer alles rund. Wurde eine Ehe wieder geschieden und ist die Scheidung rechtskräftig geworden, erhält jeder der ehemaligen Ehepartner ein Scheidungsurteil. Das mag wie eine reine Formalität wirken, doch muss die Scheidungsurkunde in verschiedenen Situationen vorgelegt werden. Dazu gehört unter anderem:
- Anmeldung einer neuen Eheschließung
- Namensänderung, z. B. erneute Annahme des Geburtsnamens
- Vorlage des Scheidungsurteils bei der Arbeitsagentur, damit Unterhaltsansprüche und Sozialleistungen berechnet werden können
- Um nachzuweisen, dass keine Verpflichtung zur Übernahme der Bestattungskosten besteht, wenn einer der ehemaligen Ehepartner verstirbt
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Bei ausländischen Scheidungsurkunden wird in Deutschland häufig auch eine Apostille benötigt und den Behörden ist eine bestätigte deutsche Übersetzung dieser zwei Dokumente vorzulegen. Bei einer Neuverheiratung wird unter Umständen auch die Vorlage der alten Heiratsurkunde inkl. Randvermerk über die Scheidung verlangt. Sollte die Ehe im Ausland geschlossen worden sein, muss die Heiratsurkunde ebenfalls übersetzt werden.
Gerne fertigen wir eine beglaubigte Übersetzung Ihrer Scheidungsunterlagen an – sprechen Sie uns an.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Übersetzung von Urkunden.
Weiterführende Informationen vom Auswärtigen Amt
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland hat für Sie einen ausführlichen Fragen- und Antwortkatalog zur Verwendung ausländischer Urkunden in Deutschland und deutscher Urkunden im Ausland zusammengestellt. Wichtige Informationen zum internationalen Urkundenverkehr sowie Merkblätter der Botschaften aller Länder – von Afghanistan bis Zentralafrikanische Republik – des Auswärtigen Amts finden Sie hier (Thema: „Beglaubigung/Legalisation/Apostille/Beschaffung von Urkunden“) und hier (Thema: „Internationaler Urkundenverkehr - Legalisationen, Apostille, Urkundenüberprüfung“).
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